§ 1
Der Verein führt den Namen: „Allah Kariem“ Deutschland e.V.
Freundeskreis für das „ Holy Land Institute for the Deaf“
Er hat seinen Sitz in Winnenden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für hörgeschädigte Menschen in Asien und Afrika, durch die ideelle und finanzielle Förderung‚ vorwiegend des „Holy Land Institute for the Deaf“ in Salt, Jordanien. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, erfüllt. Es werden auch Patenschaften vermittelt.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein, der seine Mittel vorwiegend zur Förderung des „Holy Land Institute for the Deaf“ in Salt, Jordanien verwendet. Das Holy Land Institute for the Deaf und andere Schulen im Libanon, in Jordanien und Ägypten gehören der evangelisch episkopalischen Kirche an.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Paulinenpflege Winnenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
a) natürliche Personen als aktive oder als passive Mitglieder
b) juristische Personen oder sonstige Personenvereinigung
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Betroffenen kein Anfechtungsrecht zu.
Beendigung der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds. Die Mitgliedschaft eines aktiven oder passiven Mitglieds endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
§ 8
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Juristische oder sonstige Personenvereinigung üben ihr Stimmrecht durch eine/n Delegierten aus.
§ 9
Die Mitglieder sind beitragspflichtig.
Die Höhe des Mitgliedbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus soll vor allem zu Spenden angeregt werden.
§ 10
Die Organe des Vereins sind:
10 a) die Mitgliederversammlung
10 b) der Vorstand
10 a) Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung jedes Mitgliedes und Bekanntgabe Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung von weiteren Tagesordnungspunkten beantragen.
Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Bei Wahlen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
Der Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenabschlusses
- Die Entgegennahme des Prüfungsbericht des Kassenprüfers
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
- Die Beschlussfassung über die Gewährung von Zuschüssen, die vom Vorstand vorgelegt werden
- Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen:
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangt wird.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dies von 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
10 b) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
Eine Person kann auch 2 Ämter bekleiden, sie ist dann mit einer Stimme stimmberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer verpflichtet, von ihrer Befugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Die Einberufung der Vorstandssitzung bedarf keiner Form.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden.
Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern beträgt 2 Jahre. Jeder Gewählte bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11
Protokolle und Beschlüsse
Die Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12
Aufgaben Schatzmeister
Der Schatzmeister ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäss getrennt nach Belegen zu buchen und nachzuweisen.
Die Kasse ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zu prüfen. Der Abschluss ist mit dem Prüfungsvermerk der Kassenprüfer zu versehen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Auflösung bedarf der in § 10 festgelegten Mehrheit.
Winnenden, den 22.03.2003
Der Verein „Allah Kariem“ Deutschland e.V. wurde am 23.7.2003 unter VR 1236 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen.
Der Name des Vereins erhält mit der Eintragung des Zusatz „e.V.“.
gezeichnet
Waiblingen, 23.7.2003
Kellner
Justizoberinspektorin